Neue Ziele leben.
Glossar (U - Z)
U
- Umschuldung:
-
Abschluss eines neuen Darlehensvertrages, um alte Darlehensverträge
abzulösen, weil diese Altverpflichtungen oft wirtschaftlich nicht mehr
tragbar wären.
Diese neuen Kreditverpflichtungen sind oftmals mit höheren Zinssätzen und längeren Laufzeiten versehen - meistens ist in diesen Fällen eine Schuldenregulierung vom Profi vorteilhafter.
- Überschuldung:
-
liegt im Bereich der Schuldenregulierung dann vor, wenn die Ausgaben die
Einnahmen des Schuldners, inklusive des zu erwartenden Einkommens,
übersteigen.
Auch hier gilt: ein frühes Einschalten eines Rechtsanwaltes kann die Schuldenregulierung erheblich verkürzen.
V
- Verbraucherinsolvenzverfahren:
-
vereinfachtes Insolvenzverfahren für natürliche Personen , die abhängig
beschäftigt sind oder waren und für Kleingewerbetreibende mit bis zu 19
Gläubigern ohne Schulden gegenüber der öffentlichen Hand oder
Arbeitnehmern.
Merke: Das gerichtliche Verbraucherinsolvenzverfahren kann zwar eine Entschuldung ermöglichen, der meist einfachere Weg zur Bereinigung einer Schuldensituation stellt aber stets die vom Gesetz auch vorgesehene außergerichtliche Einigung dar. Es sollte stets zunächst mit professioneller Hilfe versucht werden eine Schuldensituation durch außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern aufzulösen.
- Vergleichsangebot:
- Im Rahmen der außergerichtlichen Vergleichsführung ein Ratenzahlungsangebot an die Gläubiger, welches sich an den wirtschaftlichen Möglichkeiten des Schuldners orientieren sollte.
- Vollstreckungsbescheid:
-
ergeht auf Antrag des Gläubigers nach Rechtskraft eines Mahnbescheides
(sprich: kein Widerspruch in der Frist erfolgt). Sollte auch dieser
Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden, verfügt der Gläubiger dann
über einen sog. Titel. Das bedeutet: der Gläubiger kann nun den
Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung beauftragen oder
bestehende Konten pfänden.
Merke: während einer bestehenden Schuldenregulierung sollte über den erfolgten Erlass eines Vollstreckungsbescheides stets der jeweilige Rechtsanwalt informiert werden. Dieser wird zumindest versuchen die nun drohende Zwangsvollstreckung auszusetzen; die Chancen hierfür sind in der Regel gut.
- Vermögensverzeichnis:
- Aufstellung sämtlicher vorhandenen Vermögenswerte, sowie der vorgenommenen Schenkungen der letzten vier Jahre, des Schuldners in der Zwangsvollstreckung.
- Vollmacht:
- In der Schuldenregulierung ein Schriftstück mit dem der Rechtsanwalt den Gläubigern des Schuldners belegt, dass dieser den Schuldner gegenüber den Gläubigern vertreten darf.
W
- Widerspruch:
-
in der Schuldenregulierung Rechtsmittel gegen einen Mahnbescheid. Der
Widerspruch führt hier zur Überleitung in das sog. streitige
gerichtliche Verfahren.
Merke: der Widerspruch hat zwar zunächst den Vorteil, dass eine Verzögerung eintritt. Die meisten Gläubiger kennen dieses Verhalten von Schuldnern - es mindert regelmäßig die Chancen einer Zustimmung zu einem außergerichtlichen Regulierungsvorschlag zu erhalten.
Z
- Zahlungsunfähigkeit:
- Zustand, wenn Privatpersonen aufgrund finanzieller Forderungen, die an sie gestellt werden, dauerhaft nicht in der Lage sind, diese zu bedienen.
- Zwangsvollstreckung:
-
in der Schuldenregulierung Durchsetzung von Forderungen durch den
Gläubiger mit staatlichen Zwangsmitteln, z.B. Auftrag an einen
Gerichtsvollzieher, Kontopfändung, Zwangsversteigerung einer Immobilie.
Allen genannten Vollstreckungsarten ist gemeinsam, dass als Grundvoraussetzung ein sog. Titel, d.h. eine gerichtliche Feststellung des Zahlungsanspruches vorliegen muss.
Merke: Nach einem einfachen Mahnschreiben kann kein Gläubiger schon den Gerichtsvollzieher beauftragen.

